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Rechtsanwalt Michael Bessler


Rezension zum Lehrbuch: Die geistgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts

Texte

Rezension von Michael Besslerim Rechtshistorisches Journal 18, 1999, S. 67,
gekürzte und überarbeitete Fassung




Geistesgeschichte als Mobilmachung von Geistern, um in der Rechtsgeschichte nach dem Rechten zu sehen


Ein Rechtsgeschichtslehrbuch von Hans Hattenhauer, das sagt, wie und warum es so und nicht anders gewesen ist.



I. Allgemein über Lehrbücher der Rechtsgeschichte

Bedeutet es nicht zuviel des Mutes, rechtsgeschichtliche Lehrbücher zu schreiben? Wer wagt heute noch zu behaupten, er oder sie wisse, wie etwas gewesen sei? Die Schwierigkeiten sind bekannt, und dennoch werden nach wie vor zwischen Buchdeckeln Jahrhunderte durchgerastert, in einen Ablauf gestellt und den Studierenden zur Nacherzählung aufgetragen.
Vor dem Studium der Rechtsgeschichte steht die Frage: Wozu Rechtsgeschichte?

Und wäre Rechtsgeschichte nicht Prüfungsfach, so wäre das Studium der Rechtsgeschichte für viele Studierende mit dieser Frage auch gleich wieder beendet. Natürlich können die Dozierenden das Desinteresse beklagen und sich über die neue TV-Generation empören. Dennoch sei die Frage nach Sinn und Inhalt des Rechtsgeschichtsstudiums erlaubt. Wenn man nicht mehr von historischer Wahrheit sprechen sollte, was wird dann an ihrer Statt in der Rechtsgeschichte geboten?

Es gibt keine Vergangenheit, sie ist vergangen, was es gibt, ist Geschichte. Sie ist eine Kulturleistung der Gegenwart. Die Geschichte findet in der Gegenwart statt und gibt Antworten auf Fragen, die heute gestellt werden. Geschichte ist eine Konstruktion. Die Gegenwart beansprucht die Vergangenheit für sich.

Rechtsgeschichte erklärt aus der Geschichte Zusammenhänge der unübersichtlichen Gegenwart. In den Geschichtsbüchern finden sich überschaubare, zeitlich gestaffelte Annäherungen an die Informationsflut der Gegenwart. Geschichte kann ein Bild der Gegenwart strukturieren.

Die Rechtsgeschichtslehrbücher erklären Geschehnisse, wobei hinter jedem Erklärungsansatz ein Glaubensgelöbnis steht. Selbst in den nüchternsten Beschreibungen sind Zusammenhänge und Unterscheidungen behauptet. Dem Weltenwandel wird eine Bestimmtheit und Wendung unterschoben. Jede historische Aussage bedeutet Reduktion eines unübersichtlichen Stoffes und unterliegt bestimmten Wertungen.

Es gibt historische Fakten, doch gerade (angehenden) Juristen und Juristinnen ist die Interpretationsfähigkeit von sogenannten Tatsachen bekannt.

Im Vertrauen auf die allgemeine Akzeptanz von gewohnten Geschichtsbildern oder unter dem Deckmantel einer Wissenschaftlichkeit wird der Konstruktivismus der Geschichtsschreibung verdeckt. Meinungen, Ideologien und Wunschdenken treten im Namen der Geschichte auf und beziehen ihre Legitimation durch ihre angebliche Gewesenheit.
Vorstellungen werden als Geschichte behaupten, als wäre zuerst die Vision, und man richtet darum seine erwählten, historischen Fakten. Geschichte kann auch Zauberspiegel sein, was immer erwünscht, findet sich in der geschichtlich aufgezogenen Vergangenheit.

Geschichtsschreibung, die in einem Zusammenhang durch die Jahrhunderte rauscht, ist ein kreatives Werk, eine schöpferische Behauptung. Geschichtsschreibung ist ein schriftstellerischer Akt, ist historische Prosa. Solange es Phantasie gibt, ist Geschichte vorstellbar, wird es Geschichte geben.
Wenn in der Geschichte eine solche Offenheit liegt, warum wird dann Geschichte wie ein Kanon gelehrt? Haben die Lesenden der Geschichtsbücher nicht das Recht, Geschichte als eine von vielen möglichen Behauptungen zu erfahren?

Es gilt, die Relativität der Geschichte offen zu legen. Die Relativität der Gegenwart soll auch die Vergangenheit erreichen. Die Konstruktion der Geschichte hat sich dem offenen Diskurs zu stellen.

An diesem Anspruch wird im Folgenden das Lehrbuch von Hattenhauer gemessen.
Rechtsgeschichtliche Lehrbücher liegen zu solchen Ansätzen schnell einmal quer.

Die Studierenden haben sich die Jahrtausende rechtsgeschichtlich anzueignen. Vergangenheit wird zum Lehrstoff strukturiert. Gestaltung und Sprache richtet sich nach didaktischen Ansprüchen. Der Stoff soll klar und überblickbar sein. Dies wird scheinbar durch Systematisierung, Kategorisierung und Epochenbildung erreicht. Vermittelbarkeit zwingt zur Vereinfachung. Der Übersichtlichkeit wird Komplexität geopfert. Das Schreiben von Geschichtslehrbüchern wird zum Gewaltakt.

Über den Erfolg eines Rechtsgeschichtslehrbuches entscheidet aber meistens nicht in erster Linie seine historische Position, sondern zumindest dort, wo Rechtsgeschichte Prüfungsfach ist, die Eignung des Lehrbuches zur Prüfungsvorbereitung. Die Brauchbarkeit eines Lehrbuches bestimmt sich durch die Art und Weise der Prüfung.

Die Prüfbarkeit von Rechtsgeschichte ist fraglich und problematisch. Je nach Prüfungsart müssen sich die Studierenden üben, sei es im Anhäufen von Zahlen und Namen, sei es im Nachempfinden von historischer Prosa. In dieser Unsicherheit gibt das Rechtsgeschichtslehrbuch Orientierungshilfe. Die Unprüfbarkeit von Rechtsgeschichte verlangt vom Prüfling Flexibilität, die durch Lehrmittel des prüfenden Professors oder der prüfenden Professorin auf eine gewisse Berechenbarkeit zurückgestuft wird. Stil und Inhalt des Lehrbuches geben dem Studierenden eine Ahnung, welche Art von Geschichte der oder die Prüfende hören möchte.
Die besten Lehrbücher sind diejenigen, die der später prüfende Professor oder die prüfende Professorin selbst geschrieben hat. Der Erfolg eines Rechtsgeschichtslehrbuches bestimmt sich so auch nach seiner Qualität als Charakterstudie des Autors oder der Autorin.


II. Zum Lehrbuch von Hans Hattenhauer:

1. Das Buch hat den Titel: “Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts”, was aber Geistesgeschichte ist, wird in Hattenhauers (H.) Buch nicht erklärt und bleibt auch nach der Lektüre unerkannt. Das Buch schneidet verschiedene geschichtliche Themen und Epochen an. Sie sind so unterschiedlich, dass es sich unmöglich um einen identischen Geist bzw. um die Geschichte eines Geistes handeln kann. Es wäre wohl angebracht, nicht von Geistes-, sondern von Geistergeschichte zu sprechen, was nach landläufigem Verständnis soviel wie Gespenstergeschichte bedeutet.

Es stellt sich die Frage, welche Geister bzw. Gespenster H. in seiner Rechtsgeschichte beschreibt? Welche Geister bzw. Gespenster verkörpern welche Epochen? Wie absolut treten diese Gespenster auf? Besitzen diese Gespenster die Grösse der Relativität oder beanspruchen sie die ausschliessliche Vertretungsmacht ihrer Vergangenheit?

H. gliedert in seinem Lehrbuch die von ihm zu bearbeitende Zeit. Er trifft zeitliche Unterscheidungen. H. weiss um die Problematik, Geschichte in Epochen einzuteilen, bereits im Vorwort schreibt er über die Subjektivität seines Ansatzes. Doch er scheint sich in seiner Subjektivität zurückgehalten zu haben. Seine Epochen sind vertraut und bekannt.

H. beschreibt den Zwang der abendländischen Geschichtsbilder, die Zeit in überschaubare Mengen zu gliedern, um so den Zeitablauf erkennen zu können. “Der “Wille zur Schachtel” (Friedell) nötigt uns, , der Geschichte mit unseren Periodisierungen Gewalt anzutun” (S. 1).
Mit dieser Erklärung hat H. denn auch schon das Prinzip seiner Zeitreise angekündigt.

H. gliedert seinen historischen Stoff einerseits in bekannte kulturgeschichtliche Epochen, andererseits nach Rechtsgebieten. Die Gliederung des Stoffes nach Rechtsgebieten eignet sich für die Rechtsgeschichte, sie erlaubt ein gezieltes Fragen und eine Begrifflichkeit. Während eine Anlehnung an die Zeitbegriffe der Kulturgeschichte zu einem allgemeineren geschichtlichen Ansatz zwingt. Die Gefahr besteht, dass Genauigkeit durch Allgemeinplätze und eine malerische Sprache verdrängt wird. H. führt die Lesenden in klingende, neblige Sphären, wenn er z.B. über die Romantik schreibt: “Romantik erlebt die in der offenen Weite einsame Seele, die in der ständigen Gefahr des Selbstverlierens steht und sich an der Freundesbrust wiederfinden, bestätigen und ausweinen will” (S. 64).

Natürlich sehen wir den vorromantischen Geist des gequälten Werther vor uns, doch was bleibt dabei alles auf der Strecke. Die deutschen Idealisten, Fichte, Schelling, Hegel und andere scheinen sich an Stelle Werthers durch Freitod aus dem Buch gestohlen zu haben.

H.s Lehrbuch ist voll von Allgemeinplätzen. Möglich, dass sie geschrieben wurden, um den allenfalls trockenen Stoff zu verflüssigen. Aber bei dieser Verflüssigung ist etwas Trübes entstanden.
Der Geist des schmachtenden Jünglings kann die Romantik nur eindimensional wiedergeben. Andere Geister, die H. hervorruft, sind da schon wesentlich tatkräftiger. Sie brechen eine Lanze gegen vermeintlich historische Irrtümer. H. mobilisiert seine historischen Geister zum Kampf gegen angebliche Irrlehren in der Rechtsgeschichte. Sein Lehrbuch entpuppt sich als Streitschrift.

Die Hauptkritik an H.s Buch ist, dass er Stellung bezieht, ohne erst in die historische Auseinandersetzung eingeführt zu haben. H.s Geschichte ist ein Besetzen von Positionen. Andere historische Ansätze werden von H. übergangen oder ohne ausreichende Informationen abgeurteilt. H.s historische Geister dienen ihm, geschichtliche Aussagen als geltendes Geschichtsbild zu besetzen.


2. Der deutsche Richterstand

H. bricht eine Lanze für den deutschen Richterstand. H. beschreibt, dass die Richter im vorkonstitutionellen Zeitalter Staatsdiener waren. Er beschreibt die ständische Anbindung des Richteramtes an das vermögende Bürgertum und die Kontinuität der kaiserlichen Behörden in der Weimarer Republik.

Und dennoch beurteilt H. die Kritik an einer einseitigen Justiz während der Weimarer Republik als “zum Teil berechtigte, zum Teil unberechtigte Vorwürfe” (S. 293). Klar hingegen ist H. in der Verurteilung der Angriffe gegen die Justiz. Sie hätten “eine Verunsicherung der Gerichtsbarkeit zur Folge [gehabt], aus der am Ende die Justiz wie die Republik beschädigt hervorgingen” (S. 293). Dass die Verunsicherung allenfalls eine Folge einer einseitigen Justiz war, erwägt H. nicht. Im Gegenteil, H. schreibt, dass die Richter den Makel der Republikfeindlichkeit nicht verdient hätten. Die heftigen Angriffe auf die Justiz hätten schweren Schaden angerichtet und dazu geführt, dass “die deutschen Richter in ihrem Selbstverständnis verunsichert wurden und ohne ein klares demokratisches Leitbild aus diesen Erschütterungen hervorgingen” (S. 360). H. stellt hier Sachverhalte auf den Kopf. Die Kritiker der Unausgewogenheit der Justiz werden für das mangelnde demokratische Verständnis der Justiz verantwortlich gemacht.

H. bezieht eine einseitige Position, wenn er den Kritikern der Weimarer Justiz Destabilisierung der Republik vorwirft. Bedrückende Untersuchungen wie der Gumbel-Bericht werden von H. dadurch gegen die damals Verfolgten gerichtet.
H. verteidigt die deutschen Richter, dass sie nicht besser und nicht schlechter als die Gesamtheit der Deutschen gewesen seien. Was nicht zwingend eine beruhigende Behauptung sein muss.

3. Das patriarchalische Arbeitsrecht

Die Sozialgesetzgebung unter Bismarck begründet H. mit der Möglichkeit von Aufständen der Verelendeten. Man konnte die vom Marxismus ergriffene Arbeiterschaft nicht mehr verdrängen, “aber man wollte sie wenigstens kleinhalten” (S. 175).

H. zeigt in seinen Formulierungen ein gewisses Verständnis für die Unzufriedenheit des Volkes. Seine Fragestellung jedoch lautet: Wie konnte der Staat der sozialen Frage die Sprengkraft nehmen und revolutionäre Aufstände vermeiden?

Bismarcks “Staatssozialismus” wird als in der königlich-patriarchalischen Tradition Preussens stehend eingeführt. Der Staat sollte das Instrumentarium der sozialen Sicherheit in der Hand behalten und das Spiel der Kräfte überwachen. H. nennt gewagt diese Lösung als für “lange Jahrzehnte für die ganze Welt vorbildlich” (S. 265). H. lobt die fürsorgliche Sozialgesetzgebung als klarsichtig und vernünftig.

Es scheint, als formuliere H. sein politisches Credo, wenn er erklärt: “Die Reichsregierung hatte begriffen, dass eine Industrienation mit ihren Arbeitern sorgsam umgehen muss, wenn der Staat eine Zukunft haben will” (S. 265).

Einmal mehr wird der vorsehende und vereinigende Geist Bismarcks heraufbeschworen.

Der abwürgende Aspekt von Bismarcks Sozialpolitik wird nicht erwähnt. Die soziale Beruhigung war ein Erfolg Bismarcks beim Aufbau Deutschlands zur Führungsmacht auf dem Kontinent. H. beschreibt in vorangehenden Kapiteln den preussischen Militarismus, aber er zieht keine Verbindung zur Sozialpolitik des Reiches.

Bismarck ertränkte den liberalen Aufbruch und die sozialistische Opposition im nationalen und militaristischen Gedankengut. Theodor Mommsen bilanzierte die Bismarcksche Epoche mit den Worten, der Schaden sei “unendlich viel grösser” gewesen als ihr Nutzen. Die Bismarcksche Sozialpolitik als klarsichtig und vernünftig zu beschreiben, angesichts ihres Hintergrundes, bedeutet eine patriarchalische Tradition gutzuheissen. Ein schwerer Brocken am Ende des 20. Jahrhunderts. H. erweist dem Gespenst Bismarcks die Ehre, ohne die Gefahr und die Abhängigkeiten einer fürsorgerischen Entmündigung der Arbeiterschaft zu reflektieren. H. beschreibt den Geist des starken Staates, der seine Schäfchen umsorgt und bewacht. Dass auf die Schafe die Schlachtbank wartet, wird nicht berücksichtigt.

4. Der Positivismus

H. kritisiert die Positivisten, sie hätten den Gesetzgeber “in eine mythische Rolle erhoben, die vorbehaltlos von dem Juristen der Praxis geglaubt wurde” (S.201). Der Gesetzgeber sei “der personifizierte Glaube der Gesetzespositivisten, denen er als mythische Instanz und Rechtfertigung diente” (S. 201).
H. hat die Gesetzespositivisten noch nicht eingeführt, schon schiesst er sie ab, als wäre Geschichtsschreibung eine Form des Kegelns, bei der es darum ginge, in einem Schuss möglichst viele Kegel bzw. nicht geschätzte Ansichten umzuwerfen.

In der Positivismuskritik bahnt H. die Schuldzuweisung an, der Positivismus mache die Juristen wehrlos gegen ungerechtes, sittenwidriges Recht. “Die preussische Kasernenhofethik ... war auch im Gesetzespositivismus als Entartungsmöglichkeit angelegt,” (S. 202).

Dieser Vorwurf hat Tradition.
Der Positivismus ist aber keine Bedingung der Kasernenhofethik. Gerade in Zeiten ausufernden Naturrechts wurde die extreme Unterordnung des Einzelnen unter die staatliche Autorität betrieben. Endlos sind die naturrechtlichen Begründungen der Kasernenhofethik. Die Anbindung des Richters an die Macht des Staates ist kein positivistisches Problem.

Viele wichtige Diskussionen sind in den Themen von H.s Lehrbuch verborgen. Doch durch die Lektüre des Lehrbuches werden die Lesenden nur in H.s Ansichten eingeführt. Das Bedürfnis, die zu Grunde liegende Auseinandersetzung kennen zu lernen, wird nicht erfüllt. Geschichtsschreibung bedeutet nach H. anscheinend eben nicht, Fragen zu stellen, sondern Antworten möglichst schlüssig zu verbreiten.

Dem Bedürfnis nach Relativität in der Geschichtsschreibung wird H.s Buch nicht gerecht. H. bezieht in seiner Lehrschrift einseitige und umstrittene Positionen. Mit einem Minimum an Informationen werden gegnerische Ansichten und Meinungen abgeurteilt und die eigenen als Geschichte präsentiert.

Hattenhauer macht Rechtsgeschichte auch an einzelnen Menschen fest. Persönlichkeiten werden vorgestellt, beurteilt und eventuell beschrieben.

5. Beseler - Puchta

Die Auseinandersetzung zwischen Germanisten und Romanisten, in Person von Beseler und Puchta, kommentiert H. im Sinne einer pluralistischen Kultur: “Beide begriffen nicht, dass sie verschiedene Menschen waren und dass daraus ihre unterschiedlichen Denkansätze zu erklären waren (194).” H. fügt dieser Bemerkung keine psychologische Persönlichkeitsbeschreibung von Puchta und Beseler bei, so dass der/die Lesende diese Aussage ungeprüft stehen lassen muss, dankbar, dass Beseler und Puchta nicht um diesen Rat wussten, sonst wäre der Rechtsgeschichte ein Streit verloren gegangen.

6. Der Ostfriese Jhering

H. stellt den Lesenden Jhering vor: “Man muss vieles an seiner juristischen Arbeit von seiner ostfriesischen Abstammung und dem Nationalcharakter der Ostfriesen her deuten. Da war einmal das Praktische und Lebensnahe ...” (209). Dieses Erklärungsmuster ist befremdend. Reicht es nicht, wenn ein sogenannter ostfriesischer Regionalcharakter schon für Ostfriesen-Witze herhalten muss?

Zu Jherings Vortrag “Der Kampf um das Recht” erläutert H.: “Auch hier sprach der Ostfriese, dem nach seinem Herkommen alles andere entsprach als jene weiche Wienerische Luft, in der er damals seinen Beruf ausübte. Ob es nicht sogar ein Protest war gegen das allzu Verbindliche der Österreicher, ein Ausdruck der Sehnsucht nach den kalten friesischen Seewinden? Über die Motive lässt sich streiten...” (210). Zwar öffnet sich H. hier dem Streitgespräch, aber auf einer solchen Ebene lohnt sich nicht einmal ein Streitgespräch. Offensichtlich mag H. Wien nicht, auch ist ihm nicht zu verübeln, wenn er die rauhe Nordsee schätzt, doch gehören solche Bekundungen nicht in ein Rechtsgeschichtslehrbuch. Ihnen ist überhaupt kein Erklärungsgehalt eigen.

H. beschreibt Jherings Faszination am Kampf. Mittels Worten wie “Stahlbad” und “Menschen wie Wölfe” und einem Minimum an Information führt H. die Lesenden von Jhering ziemlich direkt zum Wahn der Nazis. Das Bedürfnis, das Dritte Reich durch frühere Entwicklungen zu erklären, ist unbestritten. Doch würde es sich nicht lohnen, Jhering in und aus seiner Zeit kennen zu lernen? Die direkte Linienziehung zu Geschehnissen 50 Jahre später kann informativ sein, gleichzeitig kanalisiert sie gewaltig. Die Lesenden werden von H. auf einen vermeintlichen Richtstuhl der Geschichte gehievt. Im Schnellverfahren ist das moralische Richtbeil zur Hand. Wäre es nicht vielmehr an dem mündigen Leser selbst, Schlüsse zu ziehen? Solche Schlüsse können das Ergebnis, doch nicht der Inhalt einer Auseinandersetzung mit Geschichte sein.

7. Radbruch

Radbruch schneidet bei H. schlecht ab. Radbruch sei, bis er Sozialist wurde, ein Prediger des Relativismus gewesen (S. 215). Dies ist falsch. Radbruch vertrat den Relativismus und den Sozialismus auch gleichzeitig. Sozialismus war Radbruch Bekenntnis, Relativismus war ihm Erkenntnis. Fälschlicherweise bezichtigt H. Radbruch des Nihilismus. Relativismus bedeutete für Radbruch nicht Verwerfung aller Werte, sondern Offenheit zur Auseinandersetzung und zum Diskurs zwischen verschiedenen Wertvorstellungen. In einer Rede erklärte Radbruch 1933 den Relativismus als Bedingung der Demokratie. H. nimmt Radbruch übel, dass er nicht in der Lage war, “eine Antwort auf die Frage nach der Verbindlichkeit des Rechts zu geben” (S. 216). Dieser Vorwurf ist unverständlich, Radbruch war bis zu seiner sogenannten Wende nach 1945 Positivist! H. deutet auf die Wegbereiterfunktion des Positivismus für den Nationalsozialismus hin. Diese Einschätzung, die Radbruch nach 1945 selbst äusserte, kann heute nicht mehr akzeptiert werden. Die Justiz des Dritten Reiches praktizierte nicht den Positivismus, sondern Naturrecht völkischen Zuschnitts. Der Relativismus kann für das spätere gewalttätige Festsetzen von Werten nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei denn, man wirft dem Relativismus vor, er habe in seiner Offenheit die Menschen überfordert. Das Menschenbild, das hinter einem solchen Vorwurf steht, ist autoritätsgläubig und nimmt vorweg, dass der Mensch nicht ohne feste, letzte Werte leben könne.

H. lehnt den Relativismus ab und bezweifelt, dass es sich auf die Dauer mit Radbruchs Rechtsphilosophie leben lasse (S. 216). Gemäss seiner Ablehnung der Relativität vertritt H. auch seine geschichtlichen Erkenntnisse absolut.

Unverständlich ist H.s Vorwurf gegen Radbruch, er sei für die Zeitströmungen allzeit offen gewesen (S. 402). Radbruch war einer der wenigen, nicht-jüdischen, deutschen Juristen, der nach 1933 die Zustimmung zur völkischen Erneuerung des Rechts verweigert hat.

H. zeigt Verständnis für die durch den Wertezerfall hilflos sich selbst überlassenen Juristen. Sie hätten in den nationalsozialistischen Werten Halt gesucht. Der gegen den Nationalsozialismus resistente Radbruch hingegen wird von H. wegen seiner Hinwendung zum Naturrecht nach 1945 unverständlicherweise als Wendehals hingestellt.

Ist H.s Wertung eine Abrechnung mit Radbruch beziehungsweise mit seinen um 1968 sozialistisch angehauchten Schülern? H.s eigene Worte, mit denen er die 68er Bewegung beschreibt, umfassen seine Vorgehensweise wohl am besten: “Geschichte war nicht mehr Gegenstand fragender Forschung, sondern Argumentationsmittel im politischen Tageskampf ....” (S. 416). Das Abschiessen Radbruchs durch H. ist ein politischer Akt, zwar nicht Tagespolitik, aber Politik im Sinne eines Kampfes um den Inhalt der Juristenbildung. H.s geistesgeschichtliche Grundlagen des deutschen Rechts sind eine Mobilmachung von konservativen historischen Geistern, um allenfalls anderswo herumspukenden sozialistischen Geistern die Stirne bieten zu können.

8. Der Nationalsozialismus

H. schreibt, die Weimarer Republik habe bis zu Hindenburg auf die aus dem Irrationalen kommende Frage nach einer Integrationsfigur keine Antwort gehabt. H. führt aus: “Die an sich unanschauliche Idee der Republik konnte man nicht lieben” (S. 288). Diese Aussage ist nicht zwingend richtig. Es scheint sehr wohl möglich, ein besonderes politisches Verfahren zu verehren. Ob der Personenkult wirklich diese Integrationsleistung bringt, ist mehr als fraglich.
H. führt das Kapitel über den Nationalsozialismus mit einer umstrittenen Aussage ein. Er spricht von der Gefahr, dass Nachgeborene die Vergangenheit ihrer Väter bewältigen würden (Mütter werden nicht erwähnt) (S. 305). Schuld könne jedoch nur durch die direkt Schuldigen gesühnt werden.

Was heisst Vergangenheitsbewältigung?

Vergangenheitsbewältigung kann nicht einfach Sühne bedeuten, auch Opfer haben eine Vergangenheit zu bewältigen. H. gibt keine Antwort, ausser dass Vergangenheitsbewältigung etwas sei, das die späteren Generationen nicht zu tun haben. Das ist zu knapp. Die Begriffe sind unklar, der Schlussstrich wird hingegen um so klarer.

Dass sich das Dritte Reich nicht allein durch die direkte Täterschaft erklären lässt, hat H. in anderen Kapiteln erläutert. Die Goldhagendebatte hat gezeigt, dass der Holocaust nicht durch Einzeltaten einzelner Schuldiger erfasst werden kann. Eine ganze Kultur steht hinter dem Verbrechen am vermeintlich Anderen. Es gibt nicht nur eine Antwort auf das Warum. Wie soll es da einen Schlussstrich geben? Jede Generation muss sich ihren Zugang zu dieser Zeit finden, sie als Hypothek annehmen.
H. verlangt statt einer Geschichtsbewältigung der späteren Generationen persönliche Betroffenheit eines jeden bei der Beurteilung der NS-Zeit. Die Geschichte müsse als Lehrmeisterin der Gegenwart verstanden werden (S. 305).

Wie soll das gehen? Geschichte ist kein Subjekt. Geschichte ist kein mit Moral beladener Lastwagen, der aus dem Vergangenen kommt. Die Gegenwart kann sich nur selbst belehren. Die Geschichte nimmt der Gegenwart die Arbeit nicht ab.

Als habe H. den Walserdisput über ‘Auschwitz als Moralkeule’ vorweggenommen, kritisiert er im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus, dass Zeitgeschichte zum politischen Tribunal verkomme, “wo sie mit der Selbstgerechtigkeit der besseren Moral betrieben wird” (S. 305). Dass eine solche Aussage umstritten ist, hat die Auseinandersetzung um die Rede Walsers gezeigt. Nichtsdestotrotz setzt H. diese Aussage unhinterfragt in sein Rechtsgeschichtslehrbuch.

H. schreibt im Kapitel über den Nationalsozialismus unter dem Abschnitt: “Der neue Rechtsglaube”: “Es herrschte eine juristische Begeisterung, die sich in einer Flut von Literatur niederschlug” (S. 306). “Die Hochstimmung der Juristen war ein Teil jener unendlichen Begeisterung, die vorerst alle Schichten durchwehte. Jetzt war das grosse Neue endlich da!” (S. 306). “Es herrschte Heilszeitstimmung unter den Juristen .... . Man bekannte sich zur Irrationalität” (S. 306). H. schreibt, diese Begeisterung über die Irrationalität, die “seitdem nie mehr ganz verebbt”, (S. 307) sei nur verständlich “vor dem Hintergrund des rechtsphilosophischen Offenbarungseides, mit dem das zwanzigste Jahrhundert eingeleitet worden war. Gustav Radbruch hatte die Juristen seiner Zeit mit dem Relativismus hilflos sich selbst überlassen” (S. 307).

Ist Radbruch verantwortlich für den Wertezerfall der Moderne und für die empfundene Unglaubwürdigkeit des Naturrechts? H. setzt stillschweigend voraus, dass der Hunger auf irrationale “Seelenspeise” (S. 308) zwingende Folge des Wertezerfalls sei.
H. fordert naturrechtliche Werte und begründet diese naturrechtlich durch das Wesen des Menschen. Der Mensch könne seinen Frieden in der Relativität nicht finden.

In seiner Positivismuskritik behauptet H., dass im Nationalsozialismus aus Staatstreue Schuld geworden war (S. 395). “Die Ethik des Kasernenhofs hatte manchem Richter, Beamten und Offizier die Hände schmutzig gemacht, der unter normalen Umständen keiner Fliege etwas zuleide getan und keinem Nachbarn einen Apfel gestohlen hätte” (S. 395). H. unternimmt mit diesen Aussagen eine erstaunliche Entmündigung der Betroffenen. Es reicht eine Anordnung des Vorgesetzten und schon wird der Nachbar zur Bestie. Die Aussage vom harmlosen Nachbar passt schlecht zu der von H. beschriebenen Euphorie der deutschen Juristen über die Entfaltung des “Urgrundes völkischen Lebens” (S. 307).

Diese Verharmlosung und die Schuldzuweisung an den Relativismus vertuschen, dass die Mehrzahl der deutschen Juristen von Haus auf offen für autoritäre, nationale Werte waren. Die Zuneigung der damaligen Juristen zum Nationalsozialismus entsprach einer Tradition. Diesen Hintergrund konnte der Relativismus zwar nicht brechen, jedoch verursacht hat er ihn nicht. H. selbst erwähnt, dass die “deutschen Richter das alte Gesetzbuch im neuen Geist auszulegen hatten” (S. 322). Die deutschen Richter hatten, wie Karl Larenz sagte, das Gesetz notfalls zu “korrigieren” (S. 322). Dieses von H. selbst beschriebene Handeln lässt sich nicht auf eine positivistisch begründete Gesetzesbindung zurückführen. Die Richter scheinen vielmehr aus Überzeugung “Priester des deutschen Volksrechts” (S. 322) geworden zu sein.
H. macht durch seine Schuldzuweisung gegen Radbruch und Kelsen die Opfer des nationalsozialistischen Staates, die kritische Intelligenz, zu Verursachern des nationalsozialistischen Erfolges.

9. Die Entnazifizierung

H. verurteilt die gewalttätige und totalitäre Entnazifizierung im Osten Deutschlands und verteidigt die Zurückhaltung im Westen. Eine personelle Kontinuität im öffentlichen Leben sei zwingend gewesen. Viele der Beamten setzten in Westdeutschland ihre Arbeit fort oder kehrten wieder zur Arbeit zurück. “Wer wollte nicht ihren Bekenntnissen zur Demokratie glauben, auch wenn sie von Menschen kamen, die solche Beteuerungen zwölf Jahre lang für ein Staatsverbrechen gehalten hatten? Es war so viel guter Wille auch bei denen, die noch vor kurzem Montesquieu für einen Irrlehrer erklärt hatten. Es gab so viel gemeinsame Schuld und belastete Vergangenheit, die eine Nation aneinanderband und dazu führte, dass in der neuen Gegenwart auch die alten Menschen mitarbeiten mussten, die ihre Vergangenheit nicht wie ein altes Kleid ablegen konnten” (S. 396).

In bezug auf die Entnazifizierung kollektiviert H. die Schuld, hingegen weiter oben bezüglich der Vergangenheitsbewältigung hatte er ausgeführt, dass Schuld nur von denen bekannt und gesühnt werden kann, die selbst schuldig geworden waren (S. 305).
H. schreibt, dass Adenauer recht gehabt habe, als er davor warnte, dass es nicht zwei Arten von Deutschen geben dürfe.

10. Die 68er Bewegung

H. bezeichnet die Ergebnisse der 68er Bewegung als “Kulturrevolution” und als Aufkommen der “Vorherrschaft einer emanzipatorischen Glückseligkeitslehre” (S. 413).
H. erklärt die 68er Bewegung durch eine Pendelbewegung zwischen links und rechts, alle 30 Jahre, entsprechend dem Generationenwechsel. Die 68er Bewegung sei eine Revolte der Bürgerkinder gegen ihre Eltern gewesen. H. beschreibt den neomarxistischen Aufbruch an den Universitäten als politisch-religiöse Massenbewegung aufbegehrender Bürgerkinder.
Psychologisierung ist eine Möglichkeit der Entpolitisierung, ein beliebter Ansatz, um sich um inhaltliche Auseinandersetzung drücken zu können. H. hat das Bedürfnis, die 68er Bewegung deterministisch zu erklären. Determinismus steht in anderen Kapiteln seines Lehrbuches nicht im Vordergrund. Es macht den Anschein, als wolle H. seine politischen Kontrahenten aus der 68er Bewegung dadurch entmündigen.

In den Formulierungen H.s zeigt sich eine gewisse Aversion. Er wählt seine Worte, als ginge es bei der 68er Bewegung um eine Sekte, die “verteufelt”, “anpreist” und der “Selbstverwirklichung” keine Grenzen setzt.

H.s Kapitel über die 68er Bewegung ist ein Beleg für die Behauptung, dass von Ereignissen betroffene Zeitzeugen über diese Ereignisse keine Geschichtsbücher schreiben sollten. Ihnen fehlt die nötige Distanz. Es scheint, als schwinge bei H. eine persönliche Verletztheit und Empörung mit.

Eine Erklärung für die 68er Bewegung sieht H. darin, dass den Deutschen die Nation gefehlt habe. H.s Ansatz erinnert an die Diagnose eines Priesters, der für Missstände in der Kirche mangelnde Papsttreue ausmacht. Ob die Diagnose der fehlenden Nation auch für die 68er Bewegung der “Grande Nation” gilt, ist unbekannt.

H. verurteilt die Familienpolitik der SPD der 70er Jahre, die im Zeichen der emanzipatorischen Forderungen der 68er Bewegung stand. “Durch Umdefinition wurde der Familie das Element der Stabilität und dauerhafter Geborgenheit im Interesse der Emanzipation genommen” (S. 424). Geborgenheit und Emanzipation scheinen sich schlecht zu vertragen. H. schreibt, als seien die Scheidungsraten wegen des neuen Scheidungsrechts gestiegen. Von einer solchen Steuerungswirkung des Rechts träumen nicht einmal die verbliebenen Marxisten. H. nennt die “Scheidungswaisen” die Schattenseite der emanzipatorischen Scheidungsrechtsreform.

“Mit erstaunlicher Härte übersahen Familienpolitiker und Richter das Elend, das durch Scheidungen vor allem bei zehn- bis fünfzehnjährigen Kindern angerichtet wurde.” (S. 429) H. hatte in vorangehenden Absätzen eine gesellschaftspolitische Steuerungsfunktion des Rechtes als marxistischen, erzieherischen Ansatz verurteilt. Nun wirft aber H. dem Scheidungsrecht vor, dass es das Unglück der betroffenen Kinder zulasse. H.s Ruf, die Familie als gesellschaftliche Institution rechtlich zu stärken und dadurch Scheidungsraten zu senken und Familien zusammenzuzwingen, ist aber genau eine Forderung nach Steuerung und Erziehung durch das Gesetz.

Auch der ungehinderten Betätigung des Sexualtriebes kann H. nichts Positives abgewinnen. Es habe “in der Kulturgeschichte noch nie ein Beispiel erfolgreicher “befreiter Sexualität” gegeben. Alle derartigen Experimente waren entweder nach kurzer Zeit abgebrochen worden oder hatten zum Untergang der Kultur geführt” (S. 425). Ob H. noch mehr sexualgeschichtliche Kenntnisse hat, ausser diesen unbeweisbaren Allgemeinplätzen, ist nicht bekannt. Offensichtlich hingegen ist, dass H. in seinem Lehrbuch einen Kulturkampf führt.

H. taucht gegen Ende seines Buches in eine Tagespolitik ein. Er verurteilt zivilen Ungehorsam als Anfang eines Vulgäranarchismus und als Bedrohung für die Rechtsgeltung. H. rechtfertigt den Radikalenerlass, kritisiert die Fristenlösung etc. ... Dem/der Lesenden wird H.s politisches Programm als Geschichte vorgetragen.

Es scheint, als solle H.s rechtshistorisches Lehrbuch dem Studenten eine rechtspolitische Meinung bilden. Auf der Ebene der universitären Ausbildung gilt es, das Ringen der Geister um die zukünftigen Juristen zu gewinnen.

Doch wer sind die Juristen, um die gerungen wird?

11. Die Juristen

H. erläutert, dass der Juristenstand eine eigene charakterliche Formung mit sich bringe. Ein Jurist “kommt ohne die grundsätzliche Zustimmung zum Gesetz nicht aus. Er kann charakterlich nur überleben, wenn er von dessen Vernünftigkeit ausgeht... Juristen neigen eher zu konservativen Gesinnung” (S. 338). Die Studenten und Studentinnen haben sich einzuprägen, ein allzu häufiges Infragestellen der Gesetze führt bei Juristen zur Charakterlosigkeit.

Ein denkender Mensch, der das Zweifeln nicht lassen kann, schreckt vor Credoäusserungen zurück. Warum soll er nicht dennoch ein guter Jurist, eine gute Juristin sein und sich effektiv für die Interessen der Klienten einsetzen können? Waren die Juristen in der Paulskirche wirklich charakterlose Gesellen?
In diesem Kapitel kommt H.s standeserzieherisches Bedürfnis zum Ausdruck.

Die erste Auflage von H.s Lehrbuch erschien 1971. Die teilweise polemischen Stellungnahmen H.s selbst in der 4. Auflage sind wohl durch den Schock der 68er Bewegung zu erklären. Als Antithese zur damaligen Bewegung steht dieses Lehrbuch jedoch heute ein wenig verloren in der historischen Landschaft. An H.s kämpferischem, sozial konservativen Geschichtsstandpunkt scheinen die erkenntnistheoretischen Diskussionen der letzten Jahre spurlos vorbeigezogen zu sein. Die Fragestellungen haben sich verändert, gewissse Auseinandersetzungen haben an Wichtigkeit verloren.



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